Erben und Vererben

Erben und Vererben

Vorsorge. Klarheit. Sicherheit.

Wissenswertes rund um Testament, Erbfolge, Pflichtteil und Nachlassplanung

Das Thema Erben und Vererben berührt jeden von uns – früher oder später. Eine rechtzeitige Auseinandersetzung mit diesen Fragen gibt Sicherheit und verhindert Konflikte unter den Hinterbliebenen. Auf dieser Seite finden Sie grundlegende Informationen zu den wichtigsten Aspekten des Erbrechts. Diese Übersicht ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, bietet Ihnen jedoch eine erste Orientierung.

Das Testament

Mit einem Testament können Sie selbst bestimmen, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Tod erhalten soll. Es gibt verschiedene Formen, die jeweils unterschiedliche Anforderungen haben.

Ein Testament – auch letztwillige Verfügung genannt – ermöglicht es Ihnen, die gesetzliche Erbfolge nach Ihren Wünschen zu ändern. Ohne Testament greift automatisch die gesetzliche Erbfolge, die nicht immer Ihren Vorstellungen entspricht.

Formen des Testaments

  • Eigenhändiges Testament: Vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben. Kostenfrei, aber formstreng.
  • Notarielles Testament: Vom Notar beurkundet. Bietet hohe Rechtssicherheit und wird amtlich verwahrt.
  • Gemeinschaftliches Testament: Von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern gemeinsam errichtet.

Wichtige Punkte

Ein Testament sollte klar und eindeutig formuliert sein. Vermeiden Sie vage Formulierungen wie „mein Lieblingsneffe" – benennen Sie Personen mit vollem Namen und Geburtsdatum. Überprüfen Sie Ihr Testament regelmäßig und passen Sie es bei Lebensveränderungen an.

Tipp: Hinterlegen Sie Ihr Testament beim Amtsgericht im Zentralen Testamentsregister. So wird es im Erbfall sicher gefunden.

Gesetzliche Erbfolge

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge. Das Gesetz bestimmt dann, wer erbt – in einer festgelegten Reihenfolge nach Verwandtschaftsgrad.

Die gesetzliche Erbfolge regelt, wer erbt, wenn keine letztwillige Verfügung vorliegt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ordnet die Erben in sogenannte „Ordnungen" ein:

Die Erbordnungen

  • 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel)
  • 2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen)
  • 3. Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Cousins)
  • 4. Ordnung: Urgroßeltern und deren Abkömmlinge

Sonderstellung des Ehegatten

Der überlebende Ehegatte ist kein Verwandter, hat aber ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbteils hängt davon ab, welche anderen Erben vorhanden sind und welcher Güterstand in der Ehe galt. Bei Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern in der Regel die Hälfte des Nachlasses.

Wichtig: Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht. Hier ist ein Testament zwingend erforderlich.

Der Pflichtteil

Auch wer enterbt wurde, geht oft nicht leer aus. Das Pflichtteilsrecht sichert nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass.

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht nur einem eng begrenzten Personenkreis zu.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

  • Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel – sofern Kinder vorverstorben)
  • Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner
  • Eltern (nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind)

Berechnung des Pflichtteils

Grundlage ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hat ein Kind beispielsweise einen gesetzlichen Erbteil von 1/4, beträgt sein Pflichtteil 1/8 des Nachlasswertes.

Pflichtteilsentziehung

Eine vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur in extremen Ausnahmefällen möglich, etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser. Die Voraussetzungen sind im Gesetz eng umschrieben.

Verjährung: Der Pflichtteilsanspruch verjährt drei Jahre nach Kenntnis vom Erbfall und der Enterbung.

Erbschaftssteuer

Wer erbt, muss unter Umständen Erbschaftssteuer zahlen. Die Höhe hängt vom Verwandtschaftsgrad und dem Wert des Erbes ab.

Das Erbschaftssteuerrecht gewährt je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Freibeträge. Nur was darüber hinausgeht, wird versteuert.

Freibeträge (Stand 2024)

  • Ehegatte/Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder: 400.000 €
  • Enkel: 200.000 €
  • Eltern/Großeltern: 100.000 €
  • Geschwister, Nichten, Neffen: 20.000 €
  • Alle übrigen Personen: 20.000 €

Steuerklassen

Die Steuersätze sind progressiv und richten sich nach der Steuerklasse:

  • Steuerklasse I: Ehegatte, Kinder, Enkel – 7% bis 30%
  • Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen – 15% bis 43%
  • Steuerklasse III: Alle übrigen – 30% bis 50%

Sonderregel Familienheim: Das selbstgenutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden.

Erbausschlagung

Nicht jedes Erbe ist ein Gewinn. Überschuldete Nachlässe können Sie durch Ausschlagung ablehnen – aber die Fristen sind kurz.

Wer erbt, übernimmt nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden. Übersteigen die Verbindlichkeiten den Nachlass, kann eine Ausschlagung sinnvoll sein.

Wichtige Fristen

  • Die Ausschlagung muss innerhalb von 6 Wochen erklärt werden
  • Die Frist beginnt mit Kenntnis vom Erbfall und der Berufung zum Erben
  • Bei Auslandsbezug verlängert sich die Frist auf 6 Monate

Form der Ausschlagung

Die Ausschlagung muss beim Nachlassgericht erklärt werden – entweder persönlich zur Niederschrift oder durch notariell beglaubigte Erklärung. Ein einfacher Brief genügt nicht.

Folgen der Ausschlagung

Mit der Ausschlagung wird der Erbe so behandelt, als hätte er nie geerbt. Das Erbe geht an den nächsten Erbberechtigten über. Auch dieser kann dann ausschlagen.

Achtung: Wer den Nachlass bereits „in Besitz nimmt" (z.B. Wohnung ausräumt), kann sein Ausschlagungsrecht verlieren!

Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ermöglicht es einer Vertrauensperson, für Sie zu handeln, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können.

Krankheit oder Unfall können jeden treffen. Eine Vorsorgevollmacht stellt sicher, dass eine von Ihnen gewählte Person Ihre Angelegenheiten regeln kann – und nicht ein vom Gericht bestellter Betreuer.

Bereiche der Vorsorgevollmacht

  • Gesundheitssorge: Entscheidungen über medizinische Behandlungen
  • Vermögenssorge: Bankgeschäfte, Verträge, Immobilien
  • Aufenthaltsbestimmung: Wohnort, Pflegeheim
  • Behörden und Gerichte: Vertretung bei Ämtern

Unterschied zur Patientenverfügung

Die Patientenverfügung richtet sich an die behandelnden Ärzte und legt fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen. Die Vorsorgevollmacht bestimmt hingegen, wer für Sie entscheiden darf. Idealerweise ergänzen sich beide.

Empfehlung: Lassen Sie Ihre Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren.

Der Erbvertrag

Anders als das Testament ist der Erbvertrag eine bindende Vereinbarung zwischen mindestens zwei Personen – er kann nicht einseitig widerrufen werden.

Der Erbvertrag bietet mehr Sicherheit als ein Testament, da er nur mit Zustimmung aller Beteiligten geändert werden kann. Er muss zwingend notariell beurkundet werden.

Typische Anwendungsfälle

  • Unternehmensnachfolge: Absicherung des Nachfolgers
  • Patchwork-Familien: Ausgleich verschiedener Interessen
  • Pflege-Vereinbarungen: Erbeinsetzung gegen Pflegeverpflichtung
  • Nicht-eheliche Lebensgemeinschaften: Gegenseitige Absicherung

Vor- und Nachteile

Vorteile: Hohe Bindungswirkung, Rechtssicherheit, klare Regelungen.
Nachteile: Eingeschränkte Änderungsmöglichkeiten, Notarkosten, Bindung auch bei veränderten Lebensumständen.

Hinweis: Ein Erbvertrag sollte immer Rücktrittsklauseln für bestimmte Fälle enthalten (z.B. Scheidung, Undank).

Digitaler Nachlass

E-Mail-Konten, Social Media, Online-Banking – was passiert mit Ihren digitalen Daten nach Ihrem Tod? Eine Regelung wird immer wichtiger.

Der digitale Nachlass umfasst alle online gespeicherten Daten und Benutzerkonten. Ohne Regelung stehen Angehörige oft vor verschlossenen Türen.

Was gehört zum digitalen Nachlass?

  • E-Mail-Konten und Cloud-Speicher
  • Social-Media-Profile (Facebook, Instagram, etc.)
  • Online-Banking und PayPal-Konten
  • Streaming-Dienste und Online-Abonnements
  • Domain-Registrierungen und Websites
  • Kryptowährungen und digitale Vermögenswerte

Praktische Tipps

Erstellen Sie eine Liste aller wichtigen Online-Konten mit Zugangsdaten. Bewahren Sie diese sicher auf und informieren Sie eine Vertrauensperson. Viele Plattformen bieten mittlerweile auch eigene Nachlassregelungen an (z.B. Facebook „Gedenkzustand").

Wichtig: Nennen Sie in Ihrer Vorsorgevollmacht ausdrücklich den digitalen Nachlass und bevollmächtigen Sie jemanden für dessen Verwaltung.

Ratgeber & Artikel

Vertiefende Informationen zu speziellen Themen rund um Erben und Vererben

Erbfolge bei Ehepaaren

Kinderlose Ehe: Wer erbt eigentlich?

Warum die gesetzliche Erbfolge oft für Überraschungen sorgt und Vorsorge so wichtig ist.

Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass bei kinderlosen Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften der überlebende Partner automatisch alles erbt. Doch ohne klare Regelung in einem Testament oder Erbvertrag ist der länger Lebende nur in den seltensten Fällen der Alleinerbe.

Die Tücken der gesetzlichen Erbfolge

Existiert keine „Verfügung von Todes wegen" (also kein Testament), tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das bedeutet: Neben dem Ehepartner erben auch die Verwandten des Verstorbenen mit. Dazu zählen vorrangig die Eltern. Sind diese bereits verstorben, geht der Erbanspruch auf deren Nachkommen über – also auf die Geschwister, Nichten oder Neffen des Erblassers.

Dies führt oft zur Bildung einer sogenannten Erbengemeinschaft. Die Konsequenz: Alles, was der Verstorbene besaß – vom Bankguthaben bis zur Immobilie –, gehört nun allen Erben gemeinsam. Selbst wenn das Ehepaar ein Haus gemeinsam besaß, werden die angeheirateten Verwandten plötzlich Miteigentümer. Sie können bei der Nutzung der Immobilie mitbestimmen oder sogar verlangen, ausgezahlt zu werden.

Wie hoch ist der Erbteil?

Der Anteil des überlebenden Partners hängt vom Güterstand ab:

  • Zugewinngemeinschaft: In der klassischen Zugewinngemeinschaft erbt der Partner neben den Verwandten meist drei Viertel des Nachlasses.
  • Gütertrennung: Bei vereinbarter Gütertrennung sinkt dieser Anteil oft auf die Hälfte.

Alleinerbe wird der Partner von Gesetzes wegen nur dann, wenn wirklich keine relevanten Verwandten (Eltern, Geschwister, Großeltern) mehr leben. Wer das Erbe nicht fristgerecht ausschlägt, nimmt es automatisch an.

Wie kann man den Partner absichern?

Um sicherzustellen, dass der Ehepartner das Vermögen allein erhält und im Trauerfall nicht mit Erbstreitigkeiten belastet wird, ist aktives Handeln nötig:

  • Testament oder Erbvertrag: Die Partner können sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
  • Pflichtteil beachten: Trotz Testament haben die Eltern des Verstorbenen noch einen Anspruch auf einen Pflichtteil (Geldzahlung). Um dies zu verhindern, kann zu Lebzeiten ein notarieller Pflichtteilsverzichtsvertrag mit den Eltern geschlossen werden.
Gut zu wissen

Geschwister, Nichten, Neffen oder Großeltern haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Sie gehen leer aus, wenn ein Testament den Partner als Alleinerben benennt. Sollte ein Kinderwunsch noch bestehen, können auch noch ungeborene Kinder vorsorglich bereits als Schlusserben (nach dem Tod beider Partner) benannt werden.

Testament

Wenn die Kraft in den Händen schwindet: Testament richtig unterschreiben

Ein wichtiges Urteil für Menschen, die krankheitsbedingt nicht mehr sicher schreiben können.

Wer seinen Nachlass regeln möchte, steht im Alter oder bei Krankheit oft vor einem praktischen Problem: Was tun, wenn man aufgrund von körperlicher Schwäche nicht mehr in der Lage ist, ein handschriftliches Testament sicher zu verfassen? In solchen Fällen ist der Gang zum Notar der richtige Weg, um Unterstützung zu erhalten. Doch viele sorgen sich: Ist das Dokument überhaupt gültig, wenn die Hand so stark zittert, dass die Unterschrift kaum noch leserlich ist?

Der Versuch zählt

Das Oberlandesgericht Köln hat hierzu eine für Betroffene beruhigende Entscheidung getroffen (Beschluss vom 18. Mai 2020, Az. 2 Wx 102/20). Die Richter stellten klar, dass an die Unterschrift unter einem notariellen Testament keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.

Es reicht aus, wenn erkennbar ist, dass der Erblasser den Versuch unternommen hat, seinen Familiennamen zu schreiben. Wenn aufgrund der krankheitsbedingten Schwäche am Ende nur der Anfangsbuchstabe lesbar ist und der Rest der Unterschrift in einer geschlängelten Linie ausläuft, ist das Testament dennoch wirksam. Es kommt laut Gericht nicht darauf an, ob man die Person allein anhand dieses Schriftbildes identifizieren kann.

Warum das Gesetz hier nachsichtig ist

Der Hintergrund dieser Entscheidung liegt in der besonderen Funktion des Notars. Im normalen Geschäftsverkehr dient eine Unterschrift dazu, eine Person zweifelsfrei zu identifizieren. Bei einem notariellen Termin ist dies jedoch anders, wie Martin Thelen von der Bundesnotarkammer erklärt.

Notare sind gesetzlich dazu verpflichtet (§ 10 Abs. 1 Beurkundungsgesetz), sich vor der Beurkundung zweifelsfrei Gewissheit über die Identität der beteiligten Person zu verschaffen. Da der Notar also bereits bestätigt hat, wer vor ihm sitzt, muss die Unterschrift unter dem Dokument nicht mehr als alleiniger Beweis für die Identität herhalten. Sie muss lediglich dokumentieren, dass der Erblasser dem Inhalt zustimmt – auch wenn die Kraft für einen vollen Namenszug fehlt.

Fazit

Körperliche Einschränkungen sollten niemanden davon abhalten, seinen letzten Willen rechtssicher zu formulieren. Mit notarieller Hilfe ist dies auch dann möglich, wenn die eigene Handschrift nicht mehr mitspielt.

Hinweis: Diese Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung. Bei konkreten Fragen zu Ihrem Erbfall wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder Notar. Gerne vermitteln wir Ihnen kompetente Ansprechpartner.