Kinderlose Ehe: Wer erbt eigentlich?
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, dass bei kinderlosen Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften der überlebende Partner automatisch alles erbt. Doch ohne klare Regelung in einem Testament oder Erbvertrag ist der länger Lebende nur in den seltensten Fällen der Alleinerbe.
Die Tücken der gesetzlichen Erbfolge
Existiert keine „Verfügung von Todes wegen" (also kein Testament), tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das bedeutet: Neben dem Ehepartner erben auch die Verwandten des Verstorbenen mit. Dazu zählen vorrangig die Eltern. Sind diese bereits verstorben, geht der Erbanspruch auf deren Nachkommen über – also auf die Geschwister, Nichten oder Neffen des Erblassers.
Dies führt oft zur Bildung einer sogenannten Erbengemeinschaft. Die Konsequenz: Alles, was der Verstorbene besaß – vom Bankguthaben bis zur Immobilie –, gehört nun allen Erben gemeinsam. Selbst wenn das Ehepaar ein Haus gemeinsam besaß, werden die angeheirateten Verwandten plötzlich Miteigentümer. Sie können bei der Nutzung der Immobilie mitbestimmen oder sogar verlangen, ausgezahlt zu werden.
Wie hoch ist der Erbteil?
Der Anteil des überlebenden Partners hängt vom Güterstand ab:
- Zugewinngemeinschaft: In der klassischen Zugewinngemeinschaft erbt der Partner neben den Verwandten meist drei Viertel des Nachlasses.
- Gütertrennung: Bei vereinbarter Gütertrennung sinkt dieser Anteil oft auf die Hälfte.
Alleinerbe wird der Partner von Gesetzes wegen nur dann, wenn wirklich keine relevanten Verwandten (Eltern, Geschwister, Großeltern) mehr leben. Wer das Erbe nicht fristgerecht ausschlägt, nimmt es automatisch an.
Wie kann man den Partner absichern?
Um sicherzustellen, dass der Ehepartner das Vermögen allein erhält und im Trauerfall nicht mit Erbstreitigkeiten belastet wird, ist aktives Handeln nötig:
- Testament oder Erbvertrag: Die Partner können sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen.
- Pflichtteil beachten: Trotz Testament haben die Eltern des Verstorbenen noch einen Anspruch auf einen Pflichtteil (Geldzahlung). Um dies zu verhindern, kann zu Lebzeiten ein notarieller Pflichtteilsverzichtsvertrag mit den Eltern geschlossen werden.
Geschwister, Nichten, Neffen oder Großeltern haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Sie gehen leer aus, wenn ein Testament den Partner als Alleinerben benennt. Sollte ein Kinderwunsch noch bestehen, können auch noch ungeborene Kinder vorsorglich bereits als Schlusserben (nach dem Tod beider Partner) benannt werden.